24 Stunden Betreuung: Die wichtigsten Informationen zum Thema Pflegegeld!

Wenn in Ihrer Familie ein Pflegefall eintritt, ist das oftmals eine große Herausforderung. Das Sozialministerium bietet mit dem Pflegetelefon unter der Telefonnummer 0800/20 16 22 eine erste Anlaufstelle für Fragen. Das Pflegetelefon berät Sie kostenlos und vertraulich zu Unterstützungsleistungen und anderen Bereichen rund um das Thema Pflege. Auch das Team von Pflegeboerse.at berät Sie gerne unter der Telefonnummer +43 3112 90 404 und kann Ihnen insbesondere zum Thema 24 Stunden Betreuung genaue Auskünfte geben.

Pflegefreistellung

Berufstätige Angehörige von pflegebedürftigen Personen haben die Möglichkeit, eine befristete bezahlte Pflegefreistellung in Anspruch zu nehmen. Damit kann eine Doppelbelastung vermieden werden und es wird einem dadurch die Möglichkeit gegeben, leichter für die neue Lebenssituation Vorbereitungen zu treffen.

Pflegeteilzeit oder Pflegekarenz

Eine weitere Möglichkeit für berufstätige Angehörige stellt die Pflegeteilzeit oder Pflegekarenz dar. Damit haben Angehörige die Möglichkeit, in Pflegekarenz zu gehen. In dieser Zeit besteht für den Arbeitnehmer Motivkündigungsschutz, ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld sowie eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung in Form einer beitragsfreien Kranken- und Pensionsversicherung. Ziel ist es hierbei, die plötzlich aufgetretene neue Pflegesituation des Angehörigen zu organisieren, und verschafft einem Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine eventuelle Doppelbelastung zu vermeiden. Weitere Informationen finden Sie hier. Den Antrag finden Sie auf dieser Webseite ganz unten.

Wofür ist das Pflegegeld gedacht?

Das Pflegegeld ist ein pauschalierter Betrag, um pflegebedingte Mehraufwendungen abfedern zu können. Damit soll ein selbstbestimmtes und bedürfnisorientiertes Leben durch eine entsprechende Betreuung für den Patienten sichergestellt werden.

Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?

Grundsätzlich alle Personen mit gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Das Pflegegeld ist auch einkommens- und vermögensunabhängig. Es ist auch egal, ob die Pflegebedürftigkeit physische oder psychische Ursachen hat. Um einen Rechtsanspruch auf Pflegegeld zu haben, muss für die Pflegebedürftigkeit ein ständiger Betreuungs- und Hilfebedarf wegen einer körperlichen, psychischen oder geistigen Behinderung bestehen und muss voraussichtlich mind. 6 Monate andauern.

Wie die Pflegebedürftigkeit eingestuft wird, regelt die Einstufungsverordnung. Hierbei unterscheidet man in Betreuungsmaßnahmen und Hilfsmaßnahmen. Alle einzelnen Tätigkeiten in diesen Maßnahmen haben eine bestimmte Stundenanzahl. Diese wird dann Schlussendlich addiert und ergibt den monatlichen Bedarf und somit die Pflegestufe.

Eine Betreuungsmaßnahme kann beispielsweise sein:

[su_table]

Hilfe beim An- und Auskleiden 20 Stunden/Monat
Hilfe bei Einnahme von Medikamenten 03 Stunden/Monat
Hilfe bei täglicher Körperpflege 25 Stunden/Monat
Hilfe bei Zubereitung + Einnahme von Mahlzeiten 30 Stunden/Monat

[/su_table]

Wenn der tatsächliche Pflegebedarf von diesen Richtwerten abweicht, wird darauf Rücksicht genommen.

Die 5 Hilfsmaßnahmen sind:

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1) Beschaffung von Nahrungsmittel, Medika und sonstigen Bedarfsgütern des täglichen Lebens 10 Stunden/Monat
2) Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände 10 Stunden/Monat
3) Pflege von Kleidung und Bettwäsche 10 Stunde/Monat
4) Beheizung des Wohnraumes + Beschaffung des Heizmaterials 10 Stunden/Monat
5) Mobilitätshilfe außerhalb der Wohnung (z.B. spazieren, Arztbesuche) 10 Stunden/Monat

[/su_table]

Neben dieser funktionellen Einstufung gibt es noch die diagnosebezogene Einstufung. Das bedeutet, dass bestimmte Personen mit einer bestimmten Diagnose automatisch in eine höhere Pflegestufe mindesteingestuft werden. Diagnosebezogene Einstufungen sind:

  • Stufe 3 für hochgradig Sehbehinderte und Rollstuhlfahrer.
  • Stufe 4 für Blinde sowie Rollstuhlfahrer, wenn zusätzlich eine Stuhl- oder Harninkontinenz beziehungsweise eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vorliegt.
  • Stufe 5 für Taubblinde beziehungsweise Rollstuhlfahrer mit deutlichem Ausfall von Funktionen der oberen Extremität(en) = wenn zum Transfer in und aus dem Rollstuhl auf Grund der Behinderung im Bereich der oberen Extremität(en) die Hilfe einer anderen Person notwendig ist.

Zu den oben erwähnten Einstufungsformen besteht noch die Möglichkeit, einen sogenannten Erschwerniszuschlag in Stunden zu erhalten.

  • schwerst behinderte Kinder und Jugendliche
    – bis zum vollendetem 7. Lebensjahr monatlich 50 Stunden
    – ab vollendetem 7. Lebensjahr bis vollendetem 15. Lebensjahr monatlich 75 Stunden
  • schwer geistig oder schwer psychisch behinderte, insbesondere demenziell erkankte Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr monatlich 25 Stunden

Wie hoch ist das Pflegegeld?

Nachdem dann die einzelnen Stunden (wie oben beschrieben) erhoben und addiert wurden, ergibt sich das monatliche Pflegegeld:

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Stufe Stundenanzahl/Monat Pflegegeld/Monat
Stufe 1 mehr als 65h € 154,20
Stufe 2 mehr als 95h € 290,00
Stufe 3 mehr als 120h € 451,80
Stufe 4 mehr als 160h € 677,60
Stufe 5 mehr als 180h, wenn außergewöhnlicher Pflegebedarf besteht: Pflegekraft muss in dauernder Abrufbereitschaft sein. € 902,30
Stufe 6 mehr als 180h, wenn wenn zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während der Nacht und Tag zu erbringen sind. € 1260,00
Stufe 7 mehr als 180h, wenn keine Bewegungen der Extremitäten mehr möglich ist oder ein gleichzuachtender Zustand vorliegt. € 1655,80

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Wo muss das Pflegegeld beantragt werden?

Verwenden Sie Formular und übermitteln Sie es an einen der 5 Entscheidungsträger:

Wichtig ist auch der Zeitpunkt der Antragstellung, da das Pflegegeld ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat beansprucht werden kann. Wenn beispielsweise der Antrag am 1.1. eintrifft, bekommt man das Pflegegeld ab 1.2. überwiesen.

Wenn Sie mit der Pflegestufe nicht einverstanden sind, können Sie binnen 3 Monaten, ab Zustellung des Bescheides, eine kostenlose Klage dagegen beim zuständigen Sozialgericht einbringen.

Wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat, dann können Sie auch einen Erhöhungsantrag bzw. einen neuerlichen Antrag stellen. Beachten Sie dabei wieder den Zeitpunkt der Antragstellung!

24-Stunden-Betreuung

Die meisten pflegebedürftigen Personen wünschen sich eine Pflege in den eigenen vier Wänden. Da das dem Sozialministerium ein großes Anliegen ist, diesem Wunsch nachzukommen, gibt es noch einen Zuschuss für die 24-Stunden-Betreuung. Diese ist bei den pflegeboerse.at vermittelten Pflegepersonal, zwischen 275 und 550 Euro, die Sie zusätzlich zum Pflegegeld bekommen! Verwenden Sie dazu seitlich bei „Pflegekräfte suchen“ unseren Rechner, um eine genaue Berechnung durchzuführen, denn diese ist zwischen den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Um weitere genaue Informationen zu bekommen, rufen Sie uns bitte umgehend an.

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Haben Sie noch Fragen?

pflegeboerse-Logo-mitclaim-rgb-farbeWir übernehmen die Abwicklung vom 24 H Zuschuss über die An- und Abreise bis hin zur permanenten Begleitung. Wenn nötig auch innerhalb von 24 Stunden! Jeder Pflegefall ist einzigartig. Auf pflegeboerse.at versuchen wir, alle wichtigen Informationen für Ihren Bedarf anzubieten. Falls dennoch spezielle Fragen offen bleiben, können Sie unser erfahrenes pflegeboerse.at-Team gerne telefonisch über unsere Hotline +43 3112 90 404 kontaktieren, oder gleich eine Onlineanfrage stellen.[/su_note]



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